Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw. am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 18. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die „Vertragsparteien“,

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,

und ausgehend von:

sind wie folgt übereingekommen:

______________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,