Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
01.11.2001
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 488 AB 673 S. 74. BR: AB 6448 S. 679.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Artikel 23, des Abkommens wurde am 28. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, mit 1. November 2001 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;
mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;
Sub-Litera, i, m Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
Sub-Litera, i, n Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,