Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM INTERNATIONALEN ZENTRUM FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG (ICMPD) ÜBER DEN AMTSSITZ DES INTERNATIONALEN ZENTRUMS FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 56 AB 129 S. 30. BR: AB 6139 S. 666.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Abkommens wurden am 14. Juli bzw. am 31. August 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 22, Absatz 2, mit 31. August 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 1. Juni 1993 in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 über die Gründung des ICMPD (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);

unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, welches mit 20. August 1997 in Kraft trat, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD;

mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel 2 des Gründungsvertrages der Amtssitz des Zentrums in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Zentrums durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung wie folgt übereingekommen: