Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Status des Amateurfunkdienstes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese Bezeichnungen bedeuten:

1. Pex

=

primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)

2. P

=

primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren Rechten mitbenutzt)

3. S

=

sekundärer Funkdienst

  1. Absatz 2,Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden sekundären Funkdiensten.
  2. Absatz 3,Funkstellen des sekundären Funkdienstes
    1. Litera a
      dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    2. Litera b
      können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    3. Litera c
      können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
  3. Absatz 4,In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159635

alte Dokumentnummer

N9199958513L