(4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.