Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Text

Rechnungslegung und Jahresabschluß

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
  2. Absatz 2Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.
  3. Absatz 3Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
  4. Absatz 4Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.