Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch zehn. ABSCHNITT.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

Paragraph 82, Bewilligungspflicht.

  1. Absatz einsFür die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich
    1. Litera a
      für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
    2. Litera b
      für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
    3. Litera c
      für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
    4. Litera d
      für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
    5. Litera e
      für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
    6. Litera f
      für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
  6. Absatz 6Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Absatz eins, vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
  7. Absatz 7Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken - Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155433

alte Dokumentnummer

N9199439354J