Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,
BG
Paragraph 18,
01.10.1994
StVO 1960
90/01 Straßenverkehrsrecht
Straßenverhältnisse
06.10.2022
10011336
NOR12155399
N9199439320J