Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Protokoll

Paragraph 69,

  1. Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
  2. Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
  3. Absatz 3Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154966

alte Dokumentnummer

N9199433680J