Absatz einsDie Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (Paragraph 12,), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.