Kurztitel

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Abkürzung

2. WÄG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Artikel V

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
  2. Absatz 2Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. römisch eins und römisch II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. Absatz 3Soweit Art. römisch eins Ziffer eins und Ziffer 8, keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
      1. Litera a
        auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28.Feber 1991 vorgenommen wurden;
      2. Litera b
        auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
      3. Litera c
        auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1.Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
    2. Ziffer 2
      Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
    3. Ziffer 3
      Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5,, 6 und 7sowie des Art. römisch III Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
  5. Absatz 5Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Art. römisch eins nach Art. römisch IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Art. römisch II nach Paragraph 59, des Mietrechtsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Art. römisch III nach Paragraph 273, des Aktiengesetzes;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Art. römisch IV sind mit der Vollziehung betraut:
      1. Litera a
        der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraphen eins,, 3 und 4 Absatz eins und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 3 ;,
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4 ;,
      3. Litera c
        die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012053

Dokumentnummer

NOR12152663

alte Dokumentnummer

N9199114276J