Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 56 a, Radfahrerüberfahrtmarkierungen

  1. Absatz einsIm Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  2. Absatz 2Auf anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  3. Absatz 3Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Absatz 2, genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit dem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 b, („Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“) zu kennzeichnen.

Schlagworte

Überführung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151909

alte Dokumentnummer

N9198916493J