Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 85, Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

  1. Absatz einsDie Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern, Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.
  2. Absatz 2Von der Straße aus dürfen Waren in Schaufenstern nur in Zeiten schwachen Verkehrs geordnet werden; der Verkehr darf hiedurch nicht behindert werden.
  3. Absatz 3Inhabern einer Lizenz zur Ausübung der Bettelmusik ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde ein geeigneter Platz zur Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146680

alte Dokumentnummer

N9196012099A