Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015

Text

römisch VII. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.

Paragraph 70, Lenkung von Fuhrwerken.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fuhrwerkes muß, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein.
  2. Absatz 2Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben, sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
  3. Absatz 3Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu bedienen hat.
  4. Absatz 4Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.