Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 56, Schutzwegmarkierungen.

  1. Absatz einsIn Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  2. Absatz 2Auf anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  3. Absatz 3Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Absatz 2, genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (Paragraph 38, Absatz 3,) oder mit dem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Ziffer 2 a, („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu kennzeichnen.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Schlagworte

Überführung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146649

alte Dokumentnummer

N9196012068A