(4)Absatz 4Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.