Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 15, Überholen.

  1. Absatz einsAußer in den Fällen der Absatz 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
  2. Absatz 2Rechts sind zu überholen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
    2. Litera b
      Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
  3. Absatz 2 aFahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 3Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, über den Wechsel des Fahrstreifens und nach Paragraph 22, über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
  5. Absatz 4Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
  6. Absatz 5Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Absatz 3,) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146604

alte Dokumentnummer

N9196012023A