Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 14, Umkehren und Rückwärtsfahren.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
  2. Absatz 2Das Umkehren ist verboten:
    1. Litera a
      im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
    2. Litera b
      auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
    3. Litera c
      bei starkem Verkehr,
    4. Litera d
      auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
    5. Litera e
      auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
  3. Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
  4. Absatz 4Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146603

alte Dokumentnummer

N9196012022A