Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. | die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; | |||||||||
2. | die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; | |||||||||
3. | die Behandlung solcher Zustände (Z 1); | |||||||||
4. | die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; | |||||||||
5. | die Vorbeugung von Erkrankungen; | |||||||||
6. | die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; | |||||||||
7. | die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; | |||||||||
8. | die Vornahme von Leichenöffnungen. | |||||||||
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.