Absatz eins,Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 11, der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten sind:
- Ziffer einsBezeichnung der Arzneispezialität,
- Ziffer 2Name oder Firma und Sitz des Zulassungsinhabers,
- Ziffer 3Zulassungsnummer,
- Ziffer 4Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art und Menge der Stoffe, die Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben,
- Ziffer 5Angabe der Hilfsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 4,, insbesondere jener Hilfsstoffe, die Einfluß auf die Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
- Ziffer 6Inhaltsmenge,
- Ziffer 7Arzneiform,
- Ziffer 8Art der Anwendung,
- Ziffer 9Chargenbezeichnung,
- Ziffer 10Verfalldatum in unverschlüsselter Form und
- Ziffer 11ein Hinweis, daß die Arzneispezialität für Kinder unerreichbar aufzubewahren ist.