Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und
    3. Ziffer 3
      die pädagogische Eignung.
  2. Absatz 2Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
  3. Absatz 3Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:
    1. Ziffer eins
      Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
    2. Ziffer 2
      Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
    3. Ziffer 3
      Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136201

alte Dokumentnummer

N8199317205L