Kurztitel
Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
VII. Abschnitt.römisch sieben. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die
Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa.
§ 76. Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa.Paragraph 76, Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa.
(1)Absatz eins,Die auf dem Wiener Zentralmarkte in St. Marx errichtete „Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa'' hat die in der Marktordnung ihr zugewiesenen Geschäfte zu besorgen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Geldmittel beizuschaffen.
(2)Absatz 2,Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa untersteht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung der Marktbehörde und hat der letzteren behufs Handhabung der Markt-, Sanitäts- und Veterinärpolizei alle zweckdienlichen Aufklärungen zu geben. Die Kassa unterliegt ferner hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung im Sinne der diesfalls getroffenen Vereinbarungen der Kontrolle der Bundesregierung sowie der Marktbehörde und ist verpflichtet, zu diesem Behufe Einsicht in die Buchführung und Korrespondenz zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann diesen Organen einen unter dem Vorsitze des Aufsichtsorgans des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft stehenden, aus allen Gruppen der Marktinteressenten zu bestellenden Aufsichtsbeirat beigeben; die näheren Bestimmungen über seine Einrichtung und seinen Wirkungskreis werden durch eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erlassende Geschäftsordnung getroffen.