(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß § 8 auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987, finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß Paragraph 8, auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.