Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1992,
Artikel eins,
18.11.1992
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1988,) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde:
Finnland .............................. 16. September 1991
Liechtenstein ......................... 22. Mai 1991
Schweiz ............................... 25. April 1991
Slowenien ............................. 2. Juli 1992
Tschechoslowakei ...................... 26. März 1991
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Obwohl die Konvention keine spezielle Kündigungsbestimmung enthält, stellt der Schweizerische Bundesrat in Erwägung, daß diese aufgrund des Artikel 56, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 gekündigt werden könnte.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung der Konvention vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.