Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Text

Mündliche Übungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
  2. Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
  3. Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
  4. Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.