Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

25.06.1963

Text

ARTIKEL 1

Es wird eine Kommission mit der Bezeichnung „Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission“ (im folgenden kurz als „die Kommission“ bezeichnet) eingesetzt, welche an die Stelle der bisherigen United States Educational Commission in Austria tritt. Diese Kommission wird von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als eine binationale Organisation anerkannt, die zur Erleichterung der Durchführung eines Erziehungs- und Kulturprogramms geschaffen und eingerichtet wird, welches mit Mitteln, die der Kommission für den erwähnten Zweck zur Verfügung gestellt werden, finanziert wird.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens unterliegt die Kommission weder der innerstaatlichen Gesetzgebung Österreichs noch derjenigen der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dieselbe die Inanspruchnahme und Verausgabung von Geldern und Krediten in Landeswährung sowie den Erwerb und die Verwendung von Vermögen für Zwecke, die im vorliegenden Abkommen festgelegt sind, betrifft. Bezüglich der Mittel und des Vermögens, welches allenfalls mit diesen Mitteln zur Förderung der erwähnten Zwecke erworben wird, genießt die Kommission seitens der Österreichischen Bundesregierung jene Befreiungen und Immunitäten, die einer fremden Regierung zustehen.

Die Mittel, die gemäß dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden (einschließlich jedes Zuwachses an aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen) werden von der Kommission verwendet für:

  1. Absatz einsdie Finanzierung von Studien, Forschungen, Unterricht und anderen Erziehungstätigkeiten (i) von oder für Staatsangehörige Österreichs in amerikanischen Schulen oder Lehranstalten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten von Amerika und (ii) von oder für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich;
  2. Absatz 2die Finanzierung von Besuchen und eines wechselseitigen Austausches von Studenten, Praktikanten, Lehrern, Lehrbeauftragten und Professoren zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika; und
  3. Absatz 3die Finanzierung anderweitiger Erziehungs- und Kulturprogramme und Tätigkeiten, die in dem gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genehmigten Voranschlägen vorgesehen sind.