Absatz einsDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- Litera ades Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bdes Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
- Litera cder Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- Litera ddes Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- Litera edes Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
- Litera fdes Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
- Litera gdes Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- Litera hdes Präsenz(Zivil)dienstes,
- Litera ides Bezuges von Karenzgeld,
- Litera jdes Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung,
- Litera kdes Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- Litera ldes Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
- Litera mdes Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung.