Absatz einsDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- Litera ades Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bdes Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
- Litera cder Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- Litera ddes Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, ausgenommen diese Pension wird im Anschluß an eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, deren Ziel erreicht wurde (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), gewährt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde nach dieser Maßnahme erworben,
- Litera eder Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
- Litera fdes Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
- Litera gdes Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- Litera hdes Präsenz(Zivil)dienstes,
- Litera ides Bezuges von Karenzurlaubsgeld,
- Litera jdes Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung,
- Litera kdes Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- Litera ldes Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
- Litera mdes Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung.