Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 22/1974
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Text
Außenseiterwirkung
§ 12. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.