Kurztitel

EDV-Techniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Techniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  3. Ziffer 3
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
  4. Ziffer 4
    Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten,
  5. Ziffer 5
    Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
  6. Ziffer 6
    Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,
  7. Ziffer 7
    Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
  8. Ziffer 8
    Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,
  9. Ziffer 9
    Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
  10. Ziffer 10
    Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung,
  11. Ziffer 11
    Beraten und Schulen der Anwender,
  12. Ziffer 12
    Verwalten und Sichern von Daten,
  13. Ziffer 13
    Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software.