Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
Text
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.Paragraph 41, (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2)Absatz 2Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt Paragraph 30, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,
die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(5)Absatz 5Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
(6)Absatz 6Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.