Kurztitel
Befähigungsnachweis Arbeitsvermittler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
1. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch: Paragraph eins, Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß Paragraph 124, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, unddie erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994)
oder
Nachweise über
die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, unddie Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2,