Kurztitel

Befähigungsnachweis Arbeitsvermittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

1. ABSCHNITT

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler

Arten des Befähigungsnachweises

Paragraph eins, Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß Paragraph 124, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994)
    oder
  2. Ziffer 2
    Nachweise über
    1. Litera a
      die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994)
    oder
  3. Ziffer 3
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2,