Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 m,

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5,

ab 1.1.1996

Paragraph 119 c, Absatz 2, in der Fassung BGBl. Nr. 447/1996;

Absatz 3 und 4

ab 1.1.1997

Paragraph 119 c, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Text

Schwankungsrückstellung

Paragraph 81 m,

  1. Absatz einsZum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Absatz 2, für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
  3. Absatz 3Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
  4. Absatz 4Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Absatz 3, können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
  5. Absatz 5Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Absatz 3, von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087938

alte Dokumentnummer

N5199657605J