Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Text
§ 7. Die Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.