Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Chemiewaffenkonvention'' oder „CWK'': das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,.
  2. Ziffer 2
    „OPCW'': Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
  3. Ziffer 3
    „Überprüfung'': eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. römisch IX und Anhang 2 Teil I
    CWK.
  1. Absatz 2In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen'', „toxische Chemikalie'', „Vorprodukt'' und „Schlüsselkomponente'' im Sinne von Art. römisch II Ziffer eins,, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.