Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
Paragraph 7,
01.03.1983
31.12.1998
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.