Absatz einsDie Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,
Artikel 2,
25.02.1948