Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

25.02.1948

Text

Artikel 2.

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.