(3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, daß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 und Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997,, die bisher als Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, daß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 und Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.