Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 vergleiche Paragraph 14,)

Text

Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und
forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf diese Tätigkeiten entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
  2. Absatz 2Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Absatz eins,) sind die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Absatz eins,) zur Land- und Forstwirtschaft ist, daß die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.
  4. Absatz 4Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine oder zugleich mit einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb betrieben, so liegt hinsichtlich beider Betätigungen eine Unterordnung im Sinne der Absatz 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Beund/oder Verarbeitung 330 000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Beund/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 330 000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 3, sofern sie die Gewinnermittlung aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues betreffen, sind bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, sofern sie die Gewinnermittlung bei Be- und/oder Verarbeitung betreffen bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1997 und 1998 nicht anzuwenden. Jedoch sind Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für das Kalenderjahr 1998 aufzuzeichnen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055842

alte Dokumentnummer

N3199711701I