Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 797/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

§ 3.

  1. Absatz einsAbgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. (2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
    1. Litera a
      die Abgabenerhöhungen,
    2. Litera b
      der Verspätungszuschlag,
    3. Litera c
      die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
    4. Litera d
      die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
  2. Absatz 3Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Bundesgesetze.
  3. Absatz 4Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.
  4. Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.