Absatz einsEine innergemeinschaftliche Lieferung (Artikel 6, Absatz eins,) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einsDer Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
- Ziffer 2der Abnehmer ist
- Litera aein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- Litera beine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- Litera cbei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
- Ziffer 3der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.