Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
V
Paragraph 6,
18.01.1995
31.12.2018
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.
29.10.2018
10004945
NOR12054355
N3199545225J