Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

18.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsErträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,
    3. Ziffer 3
      zwei der im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.
    Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054350

alte Dokumentnummer

N3199545220J