Absatz einsErträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- Ziffer einsMißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
- Ziffer 2die im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,
- Ziffer 3zwei der im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.
Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.