Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).