Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Artikel 11,
01.07.1994
17.08.2002
Artikel 11