Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
Paragraph 4,
01.01.1995
25.03.2009
1. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.