Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Paragraph 3,
01.01.1995
05.01.1995
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
vergleiche Paragraph 28,).
Lieferung
Paragraph 3, (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.