(1)Absatz einsSonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der Litera a, oder der Litera b, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die
ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke, Abwärme oder Geothermie erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke, Abwärme oder Geothermie erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der Litera c, gelten sinngemäß,
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der Litera d, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der Litera c, gelten sinngemäß.
Die in den lit. d und e angeführten Aufwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 5 000 S betragen. Die in den lit. a bis e angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,Die in den Litera d und e angeführten Aufwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 5 000 S betragen. Die in den Litera a bis e angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen
geleistet werden, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind,
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht ausZuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5,, soweit diese nicht aus
dem Betriebsvermögen erfolgen,
Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von
Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982, und für die Erstanschaffung junger Aktien von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 2 Z 4, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,, und für die Erstanschaffung junger Aktien von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Das Kreditinstitut hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den Paragraphen 67,, 179, 226 Absatz 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als
in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;
innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der Litera b, sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.