Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3,, 4 und 5

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

5. TEIL

STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 47, (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt.

  1. Absatz 2Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
  2. Absatz 3Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Gebietskörperschaften im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat der (die) die gemeinsame Besteuerung durchführende Sozialversicherungsträger (Gebietskörperschaft) einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.
  4. Absatz 5Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.