Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes und ein Erwerb von Todes wegen, erworben worden sind, sofern die Verluste und Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.Das Ausmaß der nach Litera b, maßgebenden Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes und ein Erwerb von Todes wegen, erworben worden sind, sofern die Verluste und Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.