Liebhabereiverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,
Artikel eins,
23.06.1990
31.12.1992
Abschnitt II
Bundesabgabenordnung
Ergehen Bescheide gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.